Die Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes darf bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Dieses Grundsatzurteil hat der Sozialverband VdK Deutschland jetzt vor dem Bundessozialgericht (BSG) erfolgreich erstritten. Das Gericht in Kassel hat in einer grundlegenden Entscheidung am 18. Juni festgestellt, dass die Anrechnung des Klinikessens rechtswidrig ist (B 14 AS 22/07 R).
Der in einem Musterstreitverfahren von der Bundesrechtsabteilung des Sozialverband VdK Deutschland vertretene Kläger war Anfang 2006 mehrwöchig in stationärer Heilbehandlung. Die zuständige Hartz IV-Behörde hob daher für den Zeitraum des Klinikaufenthalts die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, weil durch die Verpflegung im Krankenhaus der Bedarf des Klägers teilweise gedeckt gewesen sei.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte diese Entscheidung für rechtmäßig erachtet, da die Bereitstellung von Essen im Krankenhaus als eine Einnahme und somit als Einkommen anzusehen sei.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat jedoch das Urteil aufgehoben und dem Kläger letztinstanzlich recht gegeben. Es ist damit entschieden, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes pauschalierenden Charakter hat und sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe ausschließt.
Ab dem 1. Januar 2008 muss laut ALG-II-Verordnung Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der ALG-II-Regelleistung als Einkommen berücksichtigt werden. Dies war zwar nicht Gegenstand der Entscheidung, jedoch hat das BSG in Bezug auf diese Vorschrift in der mündlichen Urteilsbegründung ebenfalls erhebliche Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit angemeldet.
Daher sollten Betroffene, die sich einer stationären Heilbehandlung unterziehen müssen und deren Regelsatz deswegen gekürzt wird, mit Hilfe der zuständigen Rechtsschutzstelle des jeweiligen VdK-Landesverbandes hiergegen vorgehen.
Auch hier beabsichtigt die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK Deutschland, in einem Musterstreitverfahren die Frage der Zulässigkeit vor dem höchsten deutschen Sozialgericht klären zu lassen.
Quelle: Sozialverband VdK Deutschland, 27.06.2008
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