Was waren aus Ihrer Sicht die Knackpunkte, warum die Verhandlungen über die neuen Vergütungsrichtlinien so schwer waren?
Die Verhandlungspositionen konnten unterschiedlicher nicht sein.
Die Position der Dienstgeber sah wie folgt aus: Lineare Steigerung der AVR-Vergütungen um 2,5% und Festlegung als Mittelwert ab 01.01.2008, Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines neuen Eingruppierungssystems („AVR neu“). Über einen Antrag an das in Gründung befindliche Tarifinstitut sollte die Arbeit an der Weiterentwicklung der AVR ermöglicht und auf eine fundierte Basis gestellt werden. Das Tarifinstitut sollte Daten zur Arbeitsmarktentwicklung, zu Marktanteilen nach Branchen und Trägergruppen, zur Tariflandschaft im Sozialbereich und zu den Refinanzierungsbedingungen erheben. Zudem wollten wir die Vergütung von Mitarbeitern in einfacher Tätigkeit, d.h. von den Mitarbeitern in den derzeitigen Vergütungsgruppen 11 bis 9 a bzw. Kr 1 in zwei Entgeltgruppen zusammenfassend regeln, deren Niveau unter denen des Öffentlichen Dienstes liegt und für die es keine Stufensteigerungen geben sollte. Mit dieser Maßnahme wollten wir dem Outsourcing in den unteren Lohngruppen vorbeugen.
Die Position der Mitarbeiterseite sah eine Gehaltssteigerung um 8%, mindestens EUR 200,-- pro Monat, vor. Bei den unteren Lohngruppen konnten sich die Mitarbeiter allenfalls eine Festschreibung auf das Niveau des Öffentlichen Dienstes vorstellen. Die Mitarbeiterseite sah keine Notwendigkeit, über strukturelle Änderungen zur „AVR neu“ zum jetzigen Zeitpnkt nachzudenken. Für sie stand ausschließlich die Thematik „Tariferhöhung“ im Vordergrund.
Warum waren die Dienstgeber gegen eine Übernahme des TVÖD?
Der TVÖD bildet die Strukturen des Öffentlichen Dienstes ab und nicht der Caritas. Mit der Weigerung, den TVÖD 1:1 zu übernehmen, wurde ein Paradigmenwechsel vollzogen. Mit dieser Entscheidung wurde die Leitwährung TVÖD aufgegeben. Hinter dieser Entscheidung steht die Tatsache, dass sich in vielen Einrichtungen und Hilfebereichen die Refinanzierung längst nicht mehr an den Tarifen des Öffentlichen Dienstes orientiert. Natürlich wird auch zukünftig der TVÖD eine Orientierungsgröße bei der Gestaltung der AVR sein, jedoch nur eine unter anderen den Markt bestimmenden Größen. Der TVÖD erfüllt nicht die an der Zukunft orientierten Forderungen der caritativen Unternehmen wie Leistungsentgelt, Erfolgsbeteiligung, angemessene Spartenregelungen für z.B. Hauswirtschaft und Reinigung und somit Zerstörung der Dienstgemeinschaft durch zunehmendes Outsourcing. Außerdem war der TVÖD im Jahre 2005 noch nicht richtig austariert bzw. unvollständig, d.h. er hate noch keine Eingruppierungsmerkmale in den Entgeltgruppen.
Wie geht es jetzt weiter?
Die von der Bundeskommission in ihrer Sitzung am 18./19.06.2008 in Mainz gefassten Beschlüsse stellen einen Mittelwert dar. Nach der neuen Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission ist mit diesem Mittelwertbeschluss nunmehr der Weg frei für Verhandlungen auf der Regionalebene. Die Regionalkommissionen können nun innerhalb der von der Bundesebene festgelegten Bandbreiten in den Bereichen Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit die konkreten Werte festsetzen, die dann in den jeweiligen Regionen für die Mitarbeiter Wirkung entfalten. Die Bandbreiten wurden für die Regionalkommissionen hinsichtlich der Vergütungshöhe für das Jahr 2008 auf 7% und für die Arbeitszeit auf 6% festgesetzt. Ab dem Jahr 2009 liegen die Bandbreiten bei 10% für die Vergütung und bei 6% für die Arbeitszeit. In diesen Bandbreiten können die Regionalkommissionen von den Mittelwerten abweichen.
Sobald die Regionalkommissionen Beschlüsse gefasst haben- die Regionalkommission NRW hat am 23.06.2008 die komplette Übernahme des Ergebnisses der Beschlusskommission beschlossen, ist der Weg auch frei für die sogenannten „einrichtungsspezifischen Regelungen“, d.h. eine Regionalkommission kann nach einem entsprechenden Antrag für eine Einrichtung oder Teile einer Einrichtung von den durch sie festgelegten Regelungen der Höhe aller Vergütungsbestandteile des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs abweichen. Ein solcher Antrag ist zu begründen und der Antragsteller hat geeignete Unterlagen beizufügen. Mit der nun gefundenen Lösung des Tarifkonfliktes wurde auch ein Einstieg in eine strukturelle Änderung zum „AVR neu“ gefunden. Unbefriedigend aus meiner Sicht bleibt nach wie vor, dass für den Bereich der Ärztevergütung keine Änderung erreicht werden konnte. Immerhin wurde ein Ausschuss eingesetzt, der neue Vergütungsregelungen für Ärzte erarbeiten soll.
Im Bereich der Tarifstruktur sind somit erste Änderungen erreicht. Es sind aber noch viele erhebliche Schritte notwendig, um die Arbeiten zu einem modernen und zukunftsfähigen Gesamtsystem zu einem Abschluss zu bringen.