Krankenpflegepraktikum

 

Krankenpflegepraktikum: Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage im Wortlaut nach § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO):

Absatz 1: Der dreimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor Meldung zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung in einem Krankenhaus abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitten zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
Die Wahl der Krankenanstalt bleibt dabei dem Studierenden überlassen.

Hier finden Sie weitere Informationen über Praktika im Bereich Pflege oder bewerben Sie sich gleich online.

Krankenpflegepraktikum

Hier finden Sie weitere Informationen über Praktika im Bereich Pflege oder bewerben Sie sich gleich online.